RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0263

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §17 Abs1;
AZG §17 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/11/0201 1

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet ihm etwa die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten sowie von Höchstarbeitszeiten. Bei Verstößen ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern - sofern ihn ein Verschulden daran trifft - der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nichts anderes hat für das an den Arbeitnehmer gerichtete Gebot zu gelten, die zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten durch Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrtenbücher zu führen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers erschöpft sich nicht in den im § 17 Abs 2 AZG aufgezählten Handlungen (Ausgabe der Fahrtenbücher an die Arbeitnehmer, mindestens einmalige monatliche Überprüfung und Verwahrung der Bücher nach dem Abschluß). Diese Pflichten treffen begrifflich nur den Arbeitgeber und nicht auch den Arbeitnehmer. Sie berühren aber nicht die dem AZG ganz allgemein innewohnende - aus § 28 Abs 1 AZG (wonach Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Gesetzes nur gegen den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten verhängt werden können) erschließbare - Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verhaltensweisen seiner Arbeitnehmer, diesfalls in Ansehung des § 17 Abs 1 AZG (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110263.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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