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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AZG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 27. Mai 1993, Zl. UVS 30.7-140/92-14, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß ein namentlich genannter Lkw-Fahrer - ein Arbeitnehmer eines Unternehmens, dessen verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (zu ergänzen: Abs. 2) VStG der Beschwerdeführer ist - bei einer Fahrt sein persönliches Fahrtenbuch nicht mitgeführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 17 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er habe den unbestrittenen Sachverhalt des Nichtmitsichführens des persönlichen Fahrtenbuches durch den Lkw-Lenker zu verantworten. Er habe die Fahrer des Unternehmens über das Bestehen der in Rede stehenden Verpflichtung belehrt. Er sei in diesem Zusammenhang zwar insofern einem Rechtsirrtum unterlegen, als er die Auffassung vertreten habe, die Verletzung der Verpflichtung sei vom jeweiligen Fahrer verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Dieser Irrtum habe aber nicht zu einem schuldhaften Handeln geführt. Im übrigen stellt er die - aktenwidrige - Behauptung auf, der betreffende Lkw-Lenker sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht als Zeuge einvernommen worden.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit seinem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im beschriebenen Sinn abhinge. Soweit er nicht lediglich die Tatfrage moniert, ist die zu lösende Rechtsfrage durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überwachungspflicht des Arbeitgebers, insbesondere auch eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG, hinlänglich geklärt (vgl. die Erkenntnisse vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0095, vom 19. Dezember 1989, Zl. 87/08/0283, vom 25. Mai 1992, Zl. 92/18/0045, und vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0192 u.a.). Daß diese Rechtsprechung Widersprüche aufweise oder die belangte Behörde dazu in Widerspruch gehandelt habe, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Da die verhängte Geldstrafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
Im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110182.X00Im RIS seit
20.11.2000