TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 93/11/0201

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §17 Abs1;
AZG §17 Abs2;
AZG §17;
AZG §28 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juli 1993, Zl. VwSen-220572/2/Lg/Shn, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Arbeitszeitgesetz (mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. K in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 1993 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, es als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, daß ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft als Lkw-Fahrer an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrtenbuch nicht mit sich geführt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 25. März 1993 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der beschwerdeführende Bundesminister Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte haben jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die Aufhebung des Straferkenntnisses vom 25. März 1993 und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war, daß nach Auffassung der belangten Behörde aus § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes keine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten sei. § 17 Abs. 1 leg. cit. verpflichte lediglich den Lenker (den Arbeitnehmer); die Pflichten des Arbeitgebers seien in § 17 Abs. 2 leg. cit. abschließend geregelt. Das Nichtmitsichführen des Fahrtenbuches durch den Lenker sei mangels einer entsprechenden Strafnorm überhaupt nicht mit Strafe bedroht.

Der beschwerdeführende Bundesminister bekämpft diese Rechtsansicht. Er vertritt die Auffassung, daß Normadressat des Arbeitszeitgesetzes grundsätzlich der Arbeitgeber sei. Der Arbeitgeber habe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Arbeitnehmer seinen Handlungsverpflichtungen nach § 17 Abs. 1 AZG nachkomme. Für die Verletzung dieser Pflicht sei er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/19/0341, sei nichts anderes zu entnehmen.

Der Mitbeteiligte hat sich der Rechtsauffassung der belangten Behörde angeschlossen.

Vorauszuschicken ist, daß das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1990 tatsächlich nicht den ihm von der belangten Behörde zugemessenen Inhalt hat. Darin wurde eine Bestrafung eines Arbeitgebers als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben; dem Arbeitgeber war zur Last gelegt worden, es unterlassen zu haben, für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG zu sorgen, dadurch daß ER keine Fahrtenbücher geführt habe. Zum Führen von Fahrtenbüchern sei der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet. Diese Verpflichtung treffe ausschließlich den Lenker.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im vorliegenden Beschwerdefall seine ständige Rechtsprechung (vgl. u. a. die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen) aufzugeben, wonach davon ausgegangen wird, daß der Arbeitgeber auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht habe, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet also ihm etwa die Einhaltung von Ruhepausen und -zeiten sowie von Höchstarbeitszeiten. Bei Verstößen ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern - sofern ihn ein Verschulden daran trifft - der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nichts anderes hat für das an den Arbeitnehmer gerichtete Gebot zu gelten, die zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten durch Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrtenbücher zu führen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers erschöpft sich nicht in den im § 17 Abs. 2 AZG aufgezählten Handlungen (Ausgabe der Fahrtenbücher an die Arbeitnehmer, mindestens einmalige monatliche Überprüfung und Verwahrung der Bücher nach dem Abschluß). Diese Pflichten treffen begrifflich nur den Arbeitgeber und nicht auch den Arbeitnehmer. Sie berühren aber nicht die dem AZG ganz allgemein innewohnende - aus § 28 Abs. 1 (wonach Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Gesetzes nur gegen den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten verhängt werden können) erschließbare - Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verhaltensweisen seiner Arbeitnehmer, diesfalls in Ansehung des § 17 Abs. 1.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die in der Gegenschrift vertretene Auffassung der belangten Behörde, daß eine andere Sichtweise "ohne Gefährdung des Schutzzweckes des AZG und ohne Beeinträchtigung des Kontrollsystemgedankens" möglich wäre, wäre doch das Unterbleiben der gebotenen Aufzeichnungen durch den Arbeitnehmer und das Nichtmitsichführen und Nichtvorweisen der Fahrtenbücher andernfalls sanktionslos, weil der Arbeitgeber nur dafür bestraft werden dürfte, daß er die im § 17 Abs. 2 ausdrücklich genannten Pflichten verletzt. Durch den so erfolgenden Wegfall der einzigen praktischen Kontrollmöglichkeit in Ansehung von Kraftfahrzeug-Lenkern und Beifahrern würde das AZG für diese Arbeitnehmergruppe hinfällig. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus diesen Gründen auch nicht die vom Mitbeteiligten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der angefochtene Bescheid beruht auf einer unzutreffenden Rechtsansicht der belangten Behörde. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110201.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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