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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §17 Abs1;Rechtssatz
Da zum Tatbestand des § 17 Abs 1 AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Deshalb traf den Bf die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hätte demnach initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080009.X02Im RIS seit
30.05.1989