RS Vwgh 1989/5/30 88/08/0009

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §17 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand des § 17 Abs 1 AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Deshalb traf den Bf die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hätte demnach initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080009.X02

Im RIS seit

30.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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