Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt. Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für den Entlastungsbeweis nach § 5 VStG ist die Glaubhaftmachung notwendig, daß dem Beschuldigten die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war und muß er demnach initiativ alles darlegen, das für seine Entlastung spricht um der Behörde eine Beurteilung dahingehend zu ermöglichen, ob sein Vorbringen dazu geeignet ist, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhergesehener Umstand nach § 20 Abs 1 lit b AZG liegt nicht vor bei einer knappen Personalsituation aufgrund der Haupturlaubszeit; so muß mit einem (auch krankenstandsbedingten) Ausfall von Mitarbeitern auch im normalen Betriebsablauf jederzeit gerechnet werden (vgl. UVS Stmk 12.7.1995, UVS 30.11-97/94-20). Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Ausnahmeregelung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Arbeitgeberin (hier die handelsrechtliche Geschäftsführerin) ist grundsätzlich für die Einhaltung der in Rede stehenden Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nur wenn sie glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch die Lenker, ihre Arbeitnehmer, trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften, den Fahrauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen dargelegten Kontrollsystems oh... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in einem Transportunternehmen drei Disponenten beschäftigt, denen ua die Einteilung der Fahrten, Akquisition von Ladungen, Kontrolltätigkeit bezüglich der Einsatzzeiten der Fahrer, das Unterschreiben der Fahrtenbücher und der Meldung von eventuellen Verstößen an die Geschäftsleitung unterliegt, weiters diese die Fahrtenpläne erstellen und besteht eine von den Disponenten unterschriebene Dienstanweisung, wonach sie angehalten werden, auf die geltenden Bestimmungen des Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Weist der Beschuldigte als Arbeitgeber die Dienstnehmer an, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, so exkulpiert das nicht, weil neben der Anweisung der Beschuldigte im Rahmen des Kontrollsystems durch geeignet ergriffene Maßnahmen die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchsetzen muß. Beispielsweise wären die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten.... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte lediglich aus, er habe seine Arbeitnehmer unterwiesen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, so macht er im Zusammenhang mit dem einzurichtenden Kontrollsystem nicht glaubhaft, geeignete Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchzusetzen. Dazu wäre es beispielsweise erforderlich darzulegen, daß die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet sind, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitsz... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen, notwendig zu treffenden Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Dies liegt dann nicht v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Übertragung dieser Verantwortung an den jeweiligen Lenker bzw Dienstnehmer ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Allein die den Lenkern bzw dem Lenker erteilte Anordnung - wenn auch schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten - ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß g... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.03.1993, Zl 3-****-93A, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J B) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG, §12 Abs1 AZG und §17 Abs2 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 94.000,-- (vierundneunzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 94 Tagen gemäß §28 Abs1 AZ... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber, der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Selbst w... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte, daß die bei ihm beschäftigten Fahrer bei ihrem Dienstantritt ein Formular unterschreiben müssen, daß sie die Arbeitszeiten einzuhalten hätten und zirka zweimal jährlich Betriebsversammlungen stattfänden, anläßlich welcher den Fahrern unter anderem auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zur Kenntnis gebracht werden und er darüberhinaus einen Disponenten mündlich beauftragt hat, Fahrpläne zu erstellen und diese täglich zu kontrollieren, so kann d... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3-****-92, wurde über Frau S******* T****, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Firma F**** T**** Transportunternehmen in **** M********* Nr 90, wegen Übertretung des §16 Abs3 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs, des §14 Abs2 AZG und der Bestimmung des §12 Abs1 AZG iVm den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Erteilen von Aufträgen und strikten Weisungen, die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahmen für sich allein reichen keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen und der damit in der Regel gegebenen Möglichkeit flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist das Merkmal des arbeitsrechtlichen Begriffes der Ruhezeit, daß während solcher Zeiten der Arbeitnehmer von keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen belastet sein darf und somit die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft ungestört zu regenerieren. Da die gesetzliche Regelung über die wöchentliche Ruhezeit dem Arbeitnehmerschutzrecht zuzuordnen ist, ist die Einhaltung solcher Regenerationsphasen durch den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur eine Sache des privaten Arbeitsv... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist nur dann unter der Rechtsnorm des Arbeitszeitgesetzes mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er beweisen kann, die Einhaltung der §§ 12, 14 und 16 AZG sei ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Ein solches mangelndes Verschulden ist dann nicht glaubhaft gemacht, da, wenn der Beschuldigte den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Tachographenscheiben durchgeführt hat, nicht a... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 31.8.1992, Zl 3-****-91, wurde über Herrn H A in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß §9 VStG der Firma H A GesmbH und CoKG, Transportunternehmen, Müllabfuhr, *****gasse 13, **** A und als verantwortlicher Arbeitgeber wegen insgesamt 15 Übertretungen der Bestimmungen nach dem AZG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 42.000,-- (zweiundvierzigtausend), im Nichteinbringungsfalle ei... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5.12.1991, Zl. 3-*****-91, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J***** B*********) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG und §12 Abs1 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 237.000,-- (zweihundertsiebenunddreißigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 237 Tagen ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sinn und Zweck der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist, die Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Beanspruchung und Abnutzung ihrer psychischen und physischen Kräfte zu bewahren. Die Arbeitszeitbegrenzung ist daher eine der wichtigsten sozialmedizinischen Maßnahmen zum Schutz eines großen Teiles der Bevölkerung, erfüllt aber auch durch die Ermöglichung von Freizeit wichtige kultur- und familienpolitische Aufgaben. Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutznorm die Höchstarbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Nichteinsichtgewährung in die zu führenden Arbeitzeitaufzeichnungen (Tachoblätter, Fahrtenbücher) ist eine Überwachung der Tages- und Wochenarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Wochenruhe etc nicht möglich und wird die Intention des Arbeitnehmerschutzes göblichst unterlaufen. Die Normen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Einsatzzeit, Lenkzeit und Ruhezeit dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer, wobei deren Übertretungen Angriffe auf das Rechtsgu... mehr lesen...