RS UVS Kärnten 1994/02/07 KUVS-1818-1820/7/93

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Veröffentlicht am 07.02.1994
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Rechtssatz

Normadressat der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern dessen Arbeitgeber, der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Selbst wenn derartige Verstöße ohne Wissen und Willen des Dienstgebers begangen werden, ist dieser gleichwohl strafbar, wenn er nicht solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grunde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein entsprechend wirksames Kontrollsystem (zB regelmäßige Kontrollen von Fahrtenbüchern und Tachographenscheiben etc) nicht eingerichtet ist und auch für allfällige Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften keine Sanktionen vorgesehen sind. Der Hinweis auf Bezahlung von "Fixlöhnen" vermag nicht zu exkulpieren, da eine solche "Lohnvereinbarung" nicht geeignet ist, ein derartiges Entlohnungssystem darzustellen, das die Überschreitung von Arbeitszeiten hintanzuhalten vermag.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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