RS UVS Kärnten 1993/08/16 KUVS-522-621/3/93

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Rechtssatz

Es ist das Merkmal des arbeitsrechtlichen Begriffes der Ruhezeit, daß während solcher Zeiten der Arbeitnehmer von keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen belastet sein darf und somit die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft ungestört zu regenerieren. Da die gesetzliche Regelung über die wöchentliche Ruhezeit dem Arbeitnehmerschutzrecht zuzuordnen ist, ist die Einhaltung solcher Regenerationsphasen durch den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur eine Sache des privaten Arbeitsvertrages, sondern auch und vor allem öffentliches Interesse, weil die Vernachlässigung derartiger Regenerationsphasen zu gesundheitlichen Schäden führen kann und nicht nur die Einzelperson belastet, sondern auch die gesamte steuerpflichtige Bevölkerung ( die für Gesundheitsvorsorge und die Reparatur von Gesundheitsschäden aufzukommen hat) sowie im besonderen auch die Gemeinschaft der Versicherten, die über den Weg der Sozialversicherungsbeiträge einen Großteil der Kosten für die Krankenbetreuung, Gesundheitsvorsorge sowie die Pensionsleistung bei vorzeitiger Arbeitsunfähigkeit aufzukommen hat. Es liegt also im allgemeinen Interesse, daß jeder Arbeitnehmer in ausreichenden Ruhezeiten gesundheitsschädliche Belastungen durch die Arbeit abbaut. Einzelbetriebliche Interessen, die auf eine Außerachtlassung der Ruhezeiten gerichtet sein können, sind demgegenüber von der Rechtsordnung eindeutig geringer bewertet, obwohl durch die Sonderbestimmungen und die Außnahmen von der Wochenendruhe Kompromisse an derartige Interessen in gewisser Weise notwendig sind. Abgesehen von den Regelungen nach §§ 3 und 5 Abs 3 Arbeitsruhegesetz ist der Grundsatz der Garantie von Ruhezeiten im Gesetz ohne Ausnahmen verankert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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