Weist der Beschuldigte als Arbeitgeber die Dienstnehmer an, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, so exkulpiert das nicht, weil neben der Anweisung der Beschuldigte im Rahmen des Kontrollsystems durch geeignet ergriffene Maßnahmen die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchsetzen muß. Beispielsweise wären die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung der Arbeitszeitvorschriften bieten.