RS UVS Kärnten 1994/03/07 KUVS-1638/1640/6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Übertragung dieser Verantwortung an den jeweiligen Lenker bzw Dienstnehmer ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Allein die den Lenkern bzw dem Lenker erteilte Anordnung - wenn auch schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten - ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen - in obigem Sinne getroffenen - Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Erschöpft sich ein Kontrollsystem darin, wie gegenständlich, die Lenker, wenn auch schriftlich, anzuweisen, die einschlägigen Bestimmungen zu beachten und bei Verstößen selbst zu haften, so kann dies keineswegs als ausreichend angesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten