TE OGH 2006/11/15 9ObA111/06y

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Veröffentlicht am 15.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert L*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Heinz B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 24.627,50 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 2006, GZ 15 Ra 66/06b-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts der oberstgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Auf Grund der Abrechnungen der Beklagten sei es ihm nicht möglich gewesen, die Abzüge für angebliche Telefonkosten festzustellen. Der beharrliche Verstoß der Beklagten gegen die kollektivvertragliche Verpflichtung, alle Abzüge aufzulisten, bewirke, dass sich die Beklagte nicht auf den Beginn der dreimonatigen Verfallsfrist laut Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter (KollV) berufen könne. Der Revisionswerber unterlässt es nicht nur, jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof näher zu benennen, gegen die die Berufungsentscheidung verstoßen haben soll; er entfernt sich auch von seinem - nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens und verschiedenen Präzisierungsversuchen - in erster Instanz zuletzt eingenommenen Standpunkt. Danach geht es nicht mehr um Abzüge für Telefonkosten und auch nicht darum, dass die Beklagte weniger ausbezahlt habe, als ihre Abrechnungen zugunsten des Klägers ausgewiesen haben, sondern darum, dass die Beklagte im Zeitraum vom Juli 2002 bis Mai 2004 weniger (Über-)Stunden vergütet haben soll, als vom Kläger geleistet worden seien. Strittig ist nun, ob die daraus resultierenden Fehlbeträge gemäß Art 11 Z 5 KollV verfallen sind. Danach müssen nämlich die Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (9 ObA 215/01k; 9 ObA 85/06z; RIS-Justiz RS0034408, RS0034417 ua). Richtig ist, dass sich der Arbeitgeber dann nicht auf den Beginn des Laufs einer Verfallsfrist berufen kann, wenn er gegen Treu und Glauben beharrlich gegen seine kollektivvertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verstoßen hat (8 ObA 2286/96a; RIS-Justiz RS0034487 ua), wodurch dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird (vgl 9 ObA 27/96 ua). Derartiges wurde jedoch vom Berufungsgericht verneint.Der Kläger stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts der oberstgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Auf Grund der Abrechnungen der Beklagten sei es ihm nicht möglich gewesen, die Abzüge für angebliche Telefonkosten festzustellen. Der beharrliche Verstoß der Beklagten gegen die kollektivvertragliche Verpflichtung, alle Abzüge aufzulisten, bewirke, dass sich die Beklagte nicht auf den Beginn der dreimonatigen Verfallsfrist laut Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter (KollV) berufen könne. Der Revisionswerber unterlässt es nicht nur, jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof näher zu benennen, gegen die die Berufungsentscheidung verstoßen haben soll; er entfernt sich auch von seinem - nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens und verschiedenen Präzisierungsversuchen - in erster Instanz zuletzt eingenommenen Standpunkt. Danach geht es nicht mehr um Abzüge für Telefonkosten und auch nicht darum, dass die Beklagte weniger ausbezahlt habe, als ihre Abrechnungen zugunsten des Klägers ausgewiesen haben, sondern darum, dass die Beklagte im Zeitraum vom Juli 2002 bis Mai 2004 weniger (Über-)Stunden vergütet haben soll, als vom Kläger geleistet worden seien. Strittig ist nun, ob die daraus resultierenden Fehlbeträge gemäß Artikel 11, Ziffer 5, KollV verfallen sind. Danach müssen nämlich die Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (9 ObA 215/01k; 9 ObA 85/06z; RIS-Justiz RS0034408, RS0034417 ua). Richtig ist, dass sich der Arbeitgeber dann nicht auf den Beginn des Laufs einer Verfallsfrist berufen kann, wenn er gegen Treu und Glauben beharrlich gegen seine kollektivvertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verstoßen hat (8 ObA 2286/96a; RIS-Justiz RS0034487 ua), wodurch dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird vergleiche 9 ObA 27/96 ua). Derartiges wurde jedoch vom Berufungsgericht verneint.

Die „ordnungsgemäße" Abrechnung ist nicht Selbstzweck; sie soll dem Arbeitnehmer Kenntnis davon verschaffen, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat (vgl 9 ObA 215/01k; 9 ObA 4/03h; RIS-Justiz RS0064548 ua). Ob dieser Zweck erreicht wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. Da die dem Kläger ausgefolgten Abrechnungen laut Feststellungen des Erstgerichts die von der Beklagten anerkannten Überstunden enthielten, war klar, dass die Beklagte weitere Leistungen aus diesem Titel nicht gewähren wollte. Berücksichtigt aber der Arbeitgeber weniger Überstunden als der Arbeitnehmer geleistet haben will, dann liegt kein Problem ordnungsgemäßer Abrechnung im vorgenannten Sinn vor. Der Kläger wäre nämlich auf Grund der ausgehändigten Abrechnungen durchaus in der Lage gewesen, seine restlichen Überstundenansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Fragen der Abzüge für Telefonkosten stellen sich dabei nicht.Die „ordnungsgemäße" Abrechnung ist nicht Selbstzweck; sie soll dem Arbeitnehmer Kenntnis davon verschaffen, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat vergleiche 9 ObA 215/01k; 9 ObA 4/03h; RIS-Justiz RS0064548 ua). Ob dieser Zweck erreicht wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. Da die dem Kläger ausgefolgten Abrechnungen laut Feststellungen des Erstgerichts die von der Beklagten anerkannten Überstunden enthielten, war klar, dass die Beklagte weitere Leistungen aus diesem Titel nicht gewähren wollte. Berücksichtigt aber der Arbeitgeber weniger Überstunden als der Arbeitnehmer geleistet haben will, dann liegt kein Problem ordnungsgemäßer Abrechnung im vorgenannten Sinn vor. Der Kläger wäre nämlich auf Grund der ausgehändigten Abrechnungen durchaus in der Lage gewesen, seine restlichen Überstundenansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Fragen der Abzüge für Telefonkosten stellen sich dabei nicht.

Laut erstgerichtlicher Feststellung erhob der Kläger erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 13. 6. 2005, sohin - bezogen auf den geltend gemachten Zeitraum Juli 2002 bis Mai 2004 - mehr als ein Jahr nach dem letzten laut Klagestandpunkt strittigen Abrechnungsmonat, Forderungen. Konkret verlangte er von der Beklagten, die restlichen Lohnforderungen an nicht ausbezahlten Urlaubstagen und nicht ausbezahlten Wochenendfahrten von mindestens EUR 9.800 zu zahlen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die eingeklagten Ansprüche des Klägers bei dieser Lage des Falls gemäß Art 11 Z 5 KollV verfallen seien, kann daher keine unvertretbare Beurteilung erblickt werden. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Laut erstgerichtlicher Feststellung erhob der Kläger erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 13. 6. 2005, sohin - bezogen auf den geltend gemachten Zeitraum Juli 2002 bis Mai 2004 - mehr als ein Jahr nach dem letzten laut Klagestandpunkt strittigen Abrechnungsmonat, Forderungen. Konkret verlangte er von der Beklagten, die restlichen Lohnforderungen an nicht ausbezahlten Urlaubstagen und nicht ausbezahlten Wochenendfahrten von mindestens EUR 9.800 zu zahlen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die eingeklagten Ansprüche des Klägers bei dieser Lage des Falls gemäß Artikel 11, Ziffer 5, KollV verfallen seien, kann daher keine unvertretbare Beurteilung erblickt werden. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Anmerkung

E82580 9ObA111.06y

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5746/6/07 = infas 2007,67 A27 - infas 2007 A27 = DRdA 2007,240 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00111.06Y.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20061115_OGH0002_009OBA00111_06Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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