Norm: ALVG §23 Abs2ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten; dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund de... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Die Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen... mehr lesen...
Norm: ASVG §105ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Die vorläufige Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde; es sind entsprechend § 105 ASVG in dieser Höhe auch die Pensionssonderzahlungen zu leisten. Entscheidungstexte 10 ObS 118/89 Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 118/89 Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV-NV 3/58 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber geht auch in Rechtsstreitigkeiten, die Leistungssachen aus der Sozialversicherung zum Gegenstand haben, davon aus, daß grundsätzlich durch die Entscheidung über den erhobenen Anspruch dem Grund und der Höhe nach abgesprochen werden soll. Dies zeigt ganz klar § 1668 RVO, der als Stammbestimmung der hier zu behandelnden Regelung angesehen werden kann, wo vorrangig die Zuerkennung der Leistung auch d... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Auf § 391 Abs 2 ASVG baut § 89 Abs 2 ASGG auf. Die Fassung des § 89 Abs 2 ASGG weicht wohl im Wortlaut von den früheren Bestimmungen ab. Dagegen, daß damit jedoch grundsätzlich inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden, sprechen die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die die Vorbildfunktion der früheren Bestimmung hervorheben. Entscheidungstexte 10 ObS ... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Der auf Kuderna in FS Schnorr 381 ff insbesondere 399 gestützten Meinung, daß es sich bei der vorläufigen Zahlung nur um eine vorläufige Überbrückungsleistung, nicht jedoch um eine gerichtliche Pensionsfestsetzung handle, und daher vom Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz an zu erbringen sei, kann nicht beigetreten werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlen einer Anordnung des Primates der Entscheidung auch der Höhe nach bei Ansprüchen, die dem Grund und der Höhe nach strittig sind, erklärt sich offenbar damit, daß, insbesondere seit dem Zeitpunkt der Einführung der EDV-unterstützten Pensionsberechnung, bei den Versicherungsträgern, die Entscheidung der Höhe nach durch die Schiedsgerichte praktisch obsolet wurde, zumal mit den den Gerichten zur Verfügung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte, die beklagte Partei zur Leistung einer Berufsunfähigkeitspension zu verpflichten; wegen verschiedener Leidenszustände sei sie nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Krankenschwester auszuüben. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt, erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1987 zu le... mehr lesen...
Norm: ASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Erkennt das Erstgericht im klagsstattgebenden Sinn und spricht es eine vorläufige Leistung im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG zu und wird dieses Urteil durch das Berufungsgericht in ein klagsabweisendes abgeändert, bleibt es bei der durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung bewirkten Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ersturteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels im S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 10. August 1987 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 1. April 1987 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit ab. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete der Kläger, wegen mehrerer Leiden keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können und beantragte eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 1987. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgerich... mehr lesen...