Norm
ALVG §23 Abs2Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung über die Form der Entscheidung in Verfahren, in denen Grund und Höhe des Anspruches strittig sind, verfolgt nur das Ziel, das Gericht von der genauen Ermittlung der Leistungshöhe zu entlasten; dem Kläger soll bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung durch diese Regelung keine Änderung erfährt. Es handelt sich um die dem Grund nach zuerkannte Leistung, die bloß der Höhe nach vorerst nur annäherungsweise zu ermitteln ist. Damit ist aber die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Aufrechnung, Verhältnis zum Pensionsvorschuß und Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs 2 ALVG) gleich zu behandeln wie einer der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050735Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_001