RS OGH 1989/5/9 10ObS118/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

ASGG §89 Abs2

Rechtssatz

Der auf Kuderna in FS Schnorr 381 ff insbesondere 399 gestützten Meinung, daß es sich bei der vorläufigen Zahlung nur um eine vorläufige Überbrückungsleistung, nicht jedoch um eine gerichtliche Pensionsfestsetzung handle, und daher vom Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz an zu erbringen sei, kann nicht beigetreten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085709

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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