Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Auf § 391 Abs 2 ASVG baut § 89 Abs 2 ASGG auf. Die Fassung des § 89 Abs 2 ASGG weicht wohl im Wortlaut von den früheren Bestimmungen ab. Dagegen, daß damit jedoch grundsätzlich inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden, sprechen die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, die die Vorbildfunktion der früheren Bestimmung hervorheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085716Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_004