Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Die Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen Zahlung ausgeglichen wird. Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085725Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_006