RS OGH 1989/5/9 10ObS118/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

ASGG §89 Abs2

Rechtssatz

Das Fehlen einer Anordnung des Primates der Entscheidung auch der Höhe nach bei Ansprüchen, die dem Grund und der Höhe nach strittig sind, erklärt sich offenbar damit, daß, insbesondere seit dem Zeitpunkt der Einführung der EDV-unterstützten Pensionsberechnung, bei den Versicherungsträgern, die Entscheidung der Höhe nach durch die Schiedsgerichte praktisch obsolet wurde, zumal mit den den Gerichten zur Verfügung stehenden Mitteln der Berechnungsvorgang kaum zu bewältigen war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085730

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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