Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht auch in Rechtsstreitigkeiten, die Leistungssachen aus der Sozialversicherung zum Gegenstand haben, davon aus, daß grundsätzlich durch die Entscheidung über den erhobenen Anspruch dem Grund und der Höhe nach abgesprochen werden soll. Dies zeigt ganz klar § 1668 RVO, der als Stammbestimmung der hier zu behandelnden Regelung angesehen werden kann, wo vorrangig die Zuerkennung der Leistung auch der Höhe nach angeordnet wird; die Entscheidung nur dem Grund nach soll (arg "ausnahmsweise") auf Einzelfälle beschränkt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085720Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_005