RS OGH 1989/5/9 10ObS118/89, 10ObS191/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1989
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Norm

ASGG §89 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht auch in Rechtsstreitigkeiten, die Leistungssachen aus der Sozialversicherung zum Gegenstand haben, davon aus, daß grundsätzlich durch die Entscheidung über den erhobenen Anspruch dem Grund und der Höhe nach abgesprochen werden soll. Dies zeigt ganz klar § 1668 RVO, der als Stammbestimmung der hier zu behandelnden Regelung angesehen werden kann, wo vorrangig die Zuerkennung der Leistung auch der Höhe nach angeordnet wird; die Entscheidung nur dem Grund nach soll (arg "ausnahmsweise") auf Einzelfälle beschränkt bleiben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 118/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 118/89
    Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV-NF 3/58
  • 10 ObS 191/03s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 191/03s
    Vgl; Beisatz: Im Regelfall ist die Höhe der Leistung schon im Urteil betragsmäßig festzusetzen. Hat der Kläger in keiner Phase des langen Verfahrens die betragsmäßige Höhe der Leistung in irgendeiner Weise thematisiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung in der im Bescheid festgelegten Höhe unstrittig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085720

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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