TE OGH 2008/1/30 3Ob10/08d

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Vermietungsgesellschaft mbH, ******, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 28 C 903/03v des Bezirksgerichts Floridsdorf, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 40 R 152/07k-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Jänner 2007, GZ 28 C 76/06i-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Wiederaufnahmsklage (nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO) der auch im wiederaufgenommenen Verfahren klagenden Partei scheiterte nach dem Urteil der zweiten Instanz an einem Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO.Die Wiederaufnahmsklage (nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) der auch im wiederaufgenommenen Verfahren klagenden Partei scheiterte nach dem Urteil der zweiten Instanz an einem Verschulden iSd Paragraph 530, Absatz 2, ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Sie vermag in ihrer außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.

Dass ihr auch ein Verschulden ihres Rechtsvertreters im wiederaufgenommenen Prozess (gemäß § 39 ZPO) zuzurechnen ist (4 Ob 25/52 = SZ 25/158; Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 217; vgl auch 10 ObS 371/01h = RdW 2002, 307 = SSV-NF 15/143 [zum Fristbeginn nach § 534 Abs 1 ZPO]) bestreitet die klagende Partei nicht. Ob aber ein Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, weshalb der Entscheidung grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 357/98h uva; RIS-Justiz RS0111578). Das gilt auch für die Frage, ob Vergessen eines Beweismittels (einer Tatsache) Verschulden begründet (6 Ob 361/66 = EvBl 1967/439). Dazu, wann das ausnahmsweise nicht der Fall ist, existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 350/65 = SZ 38/215 = JBl 1966, 527; 6 Ob 741/81 = SZ 54/191 = JBl 1982, 497; 6 Ob 558/94; Jelinek aaO Rz 216; E. Kodek in Rechberger³ § 530 ZPO Rz 16, je mwN). Den anerkannten Ausnahmefällen (krankheitsbedingte Störung der Merkfähigkeit, hohes Alter) vergleichbare Gründe auf ihrer Seite (bei ihrem damaligen Rechtsvertreter) machte die klagende Partei nicht geltend. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall liegt hier nicht vor. Demnach kommt es auf die Beurteilung der Eignung des neuen Beweismittels iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO durch das Berufungsgericht nicht an.Dass ihr auch ein Verschulden ihres Rechtsvertreters im wiederaufgenommenen Prozess (gemäß Paragraph 39, ZPO) zuzurechnen ist (4 Ob 25/52 = SZ 25/158; Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 217; vergleiche auch 10 ObS 371/01h = RdW 2002, 307 = SSV-NF 15/143 [zum Fristbeginn nach Paragraph 534, Absatz eins, ZPO]) bestreitet die klagende Partei nicht. Ob aber ein Wiederaufnahmskläger die nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, weshalb der Entscheidung grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (2 Ob 357/98h uva; RIS-Justiz RS0111578). Das gilt auch für die Frage, ob Vergessen eines Beweismittels (einer Tatsache) Verschulden begründet (6 Ob 361/66 = EvBl 1967/439). Dazu, wann das ausnahmsweise nicht der Fall ist, existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (8 Ob 350/65 = SZ 38/215 = JBl 1966, 527; 6 Ob 741/81 = SZ 54/191 = JBl 1982, 497; 6 Ob 558/94; Jelinek aaO Rz 216; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 530, ZPO Rz 16, je mwN). Den anerkannten Ausnahmefällen (krankheitsbedingte Störung der Merkfähigkeit, hohes Alter) vergleichbare Gründe auf ihrer Seite (bei ihrem damaligen Rechtsvertreter) machte die klagende Partei nicht geltend. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im Einzelfall liegt hier nicht vor. Demnach kommt es auf die Beurteilung der Eignung des neuen Beweismittels iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO durch das Berufungsgericht nicht an.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86563 3Ob10.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00010.08D.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20080130_OGH0002_0030OB00010_08D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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