Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Mußte der Rekurswerber nicht erkennen, daß nur der Vorsitzende über die EV allein entschieden hat, so hat das Rekursgericht den Rekurs als Abänderungsantrag iS des § 516 ZPO zu behandeln (JBl 1960,229) und die Akten infolgedessen zunächst dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückzustellen. Entscheidungstexte 4 Ob 317/74 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: Geo §548ZPO §516
Rechtssatz: Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. In diesem Fall begründet es daher weder eine Nichtigkeit noch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit, wenn das Rechtsmittelgericht über die Rekurse beider Parteien entscheidet, ohne daß sich vorher der Senat im Sinne des § 516 ZPO mit diesen Rekursen (als Abänderungsanträgen) befaßt hat. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §516ZPO §548
Rechtssatz: Sinn und Zweck der Bestimmung des § 516 ZPO ist die Beschleunigung des Verfahrens und die Entlastung der Rechtsmittelgerichte. Ist der Senat gar nicht in der Lage, einem Abänderungsantrag im vollen Umfang stattzugeben und damit zugleich den Rekurs zu "erledigen" (vgl § 548 Abs 3 Geo), so muß der Rekurs immer vorgelegt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 109/73... mehr lesen...
Die klagende Partei macht gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verstoßes gegen §§ 1 und 3 UrhG und § 1 UWG geltend. Sie bewertet ihr Streitinteresse mit S 200.000.-. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches begehrte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Vorsitzende des Senates des Landesgerichtes Innsbruck erließ gemäß § 388 EO die beantragte Verfügung, deren Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gema... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Nichtigkeit der Rekursentscheidung über einen vom Vorsitzenden des Senates erster Instanz gefaßten Beschluß, falls nicht früher dessen Abänderung beim Gerichtshof beantragt bzw die Senatsentscheidung eingeholt wurde (mit einer - im Hinblick auf die Kritik Novaks und Faschings - von JBl 1962,211 und 8 Ob 33/71 abweichenden
Begründung: ). Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Im vorliegenden Rechtsstreit beschloß das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in arbeitsgerichtliche Streitigkeiten in der Berufungsverhandlung vom 20. August 1969 die Einvernahme der Parteien. Die Tagsatzung hiefür wurde am 18. Oktober 1969 für den 4. Dezember 1969, 11 Uhr anberaumt. Am 13. November 1969, beantragte die beklagte Partei, die Tagsatzung nicht am 4. Dezember 1969 abzuhalten, sondern nach Möglichkeit auf den 19. Jänner 1970 zu verlegen: falls dies nicht möglich ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §25 Abs2 FZPO §477 D2bZPO §516
Rechtssatz: Über einen Abänderungsantrag nach § 516 ZPO hat im Fall eines im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlusses des Vorsitzenden - hier: Ablehung eines Vertragsantrages - der arbeitsgerichtliche Berufungssenat (mit Beisitzern!) zu entscheiden; ein nur von den drei Berufsrichtern gefaßter Beschluß ist nichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §516ZPO §520 E3
Rechtssatz: Wenn ein Rekurs gegen einen vom Vorsitzenden gefaßten Beschluß keinen Antrag auf Abänderung durch den Senat im Sinne des § 516 ZPO enthält und deshalb zurückgewiesen wird, ist die Partei nicht gehindert, den mit der Vorstellung kombinierten Rekurs innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben. Entscheidungstexte 4 Ob 302/67 Entscheidungstext OGH 19.... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 516 ZPO Entscheidungstexte 6 Ob 297/61 Entscheidungstext OGH 02.08.1961 6 Ob 297/61 JBl 1962,211 (abl Glosse v Novak) 8 Ob 33/71 Entscheidungstext OGH 31.03.1971 8 Ob 33/71 4 Ob 340/71 Entscheidungstext OGH 22.07.... mehr lesen...
Norm: ZPO §516
Rechtssatz: Die Verwerfung des Abhilfeantrages durch den Senat ist nicht mit einem eigenen Rechtsmittel anfechtbar; der Rekurs gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Senates setzt zwar den Abhilfeantrag voraus, durch den Abhilfeantrag tritt aber keine Änderung der Rekursfrist ein. Entscheidungstexte 6 Ob 287/59 Entscheidungstext OGH 02.10.1959 6 Ob 287/59 Veröff... mehr lesen...
Norm: ZPO §516
Rechtssatz: Über einen mit Abhilfeantrag nach § 516 ZPO versehenen Rekurs hat nach Verwerfung des Abhilfeantrages durch den Senat des OLG zu entscheiden. Entscheidungstexte 3 Ob 522/53 Entscheidungstext OGH 30.09.1953 3 Ob 522/53 Veröff: SZ 26/243 6 Ob 287/59 Entscheidungstext OGH 02.10.1959 6 Ob 287/59 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §57 Abs1ZPO §239 Abs2 BZPO §514ZPO §516
Rechtssatz: Ein Beschluß des Richters beim Handelsgericht im Rahmen der ersten Tagsatzung, mit welchem eine Prozeßkostensicherheit auferlegt wird, kann nur nach § 514 und nicht nach § 516 ZPO angefochten werden. Entscheidungstexte 2 Ob 703/53 Entscheidungstext OGH 23.09.1953 2 Ob 703/53 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §516
Rechtssatz: Kann die Partei nicht erkennen, ob der Vorsitzende allein oder der Senat entschieden hat, dann ist auch ohne Ansuchen um Abhilfe der Rekurs dem Senat vorzulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 667/52 Entscheidungstext OGH 22.10.1952 1 Ob 667/52 7 Ob 435/56 Entscheidungstext OGH 03.10.1956 7 Ob 435/56 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §516
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 516 ZPO ist im Streitverfahren auch bei Rekursen gegen die Erlassung oder Verweigerung einstweiliger Verfügung durch den Vorsitzenden anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 639/52 Entscheidungstext OGH 03.09.1952 2 Ob 639/52 Veröff: EvBl 1952/395 S 608 = ÖBl 1952,44 6 Ob 287/59 Entsch... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Die Anfechtung der gemäß § 388 EO vom Vorsitzenden gefaßten Beschlüsse mit Rekurs ist unzulässig, wenn nicht früher deren Abänderung gemäß § 516 ZPO beantragt wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 612/31 Entscheidungstext OGH 30.12.1931 4 Ob 612/31 SZ 13/278 3 Ob 256/60 Entscheidungstext OGH 29.06.19... mehr lesen...