Norm
ArbGerG §25 Abs2 FRechtssatz
Über einen Abänderungsantrag nach § 516 ZPO hat im Fall eines im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergangenen Beschlusses des Vorsitzenden - hier: Ablehung eines Vertragsantrages - der arbeitsgerichtliche Berufungssenat (mit Beisitzern!) zu entscheiden; ein nur von den drei Berufsrichtern gefaßter Beschluß ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042174Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_0040OB00011_7000000_001