Norm
Geo §548Rechtssatz
Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. In diesem Fall begründet es daher weder eine Nichtigkeit noch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit, wenn das Rechtsmittelgericht über die Rekurse beider Parteien entscheidet, ohne daß sich vorher der Senat im Sinne des § 516 ZPO mit diesen Rekursen (als Abänderungsanträgen) befaßt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043735Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0030OB00110_7300000_003