Norm
EO §388Rechtssatz
Mußte der Rekurswerber nicht erkennen, daß nur der Vorsitzende über die EV allein entschieden hat, so hat das Rekursgericht den Rekurs als Abänderungsantrag iS des § 516 ZPO zu behandeln (JBl 1960,229) und die Akten infolgedessen zunächst dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005144Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0040OB00317_7400000_001