Norm
ZPO §516Rechtssatz
Die Verwerfung des Abhilfeantrages durch den Senat ist nicht mit einem eigenen Rechtsmittel anfechtbar; der Rekurs gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Senates setzt zwar den Abhilfeantrag voraus, durch den Abhilfeantrag tritt aber keine Änderung der Rekursfrist ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043739Dokumentnummer
JJR_19591002_OGH0002_0060OB00287_5900000_001