Die Anfechtung der gemäß § 388 EO vom Vorsitzenden gefaßten Beschlüsse mit Rekurs ist unzulässig, wenn nicht früher deren Abänderung gemäß § 516 ZPO beantragt wurde.
Beis wie T2; Beisatz: Und ergab sich dies nicht auch aus sonstigen Umständen des konkreten Falles (zB eine die Urschrift umfassende Akteneinsicht). (T3) = EvBl 1974/252 S 549 = AnwBl 1974/353 = ÖBl 1975,18