Norm: ZPO §411 Abs1 DZPO §502 Abs2 DfZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 HZPO §502 Abs4
Rechtssatz: Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klagweise verfolgter Anspruch in Betracht. Dass im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß § 411 Abs 1 ZPO bis zur Höhe des Betrages, mi... mehr lesen...