Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 H2
Rechtssatz: Sind Stoffsammlungsmängel Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb (vgl 4 Ob 518/90). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs4 Z1 H2
Rechtssatz: Sind Stoffsammlungsmängel Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb (vgl 4 Ob 518/90). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist. ... mehr lesen...