RS OGH 1995/4/25 1Ob546/95 (1Ob551/95), 2Ob231/99f

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 H2

Rechtssatz

Sind Stoffsammlungsmängel Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so fallen sie dann in den Bereich einer erheblichen Rechtsfrage, wenn dadurch streiterhebliches Vorbringen einer Partei ungeprüft blieb (vgl 4 Ob 518/90). Diese Unterlassung stellt eine erhebliche Nichtbeachtung von Vorschriften des Verfahrensrechts dar, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052917

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00546_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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