RS OGH 1996/3/26 5Ob508/96, 2Ob259/99y, 2Ob246/99m, 9ObA95/00m, 7Ob37/01v, 7Ob314/00b, 2Ob104/01k, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ZPO §500 Abs3
ZPO §502 Abs2
ZPO §502 Abs4 Z1
AußStrG 2005 §62 Abs1

Rechtssatz

Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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