Norm: EO §7GOG §89dZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Eine im ERV zugestellte einstweilige Verfügung ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der Entscheidung hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet. Entscheidungstexte 3 Ob 135/19b Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 135/19b ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem in der Tagsatzung vom 13. 10. 2010 in Anwesenheit beider Parteien verkündeten Teilanerkenntnisurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.088,33 EUR samt Zinsen und stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger für sämtliche aus und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. 6. 2009 einhergehenden zukünftigen Vermögensnachteile bzw Schäden zu einem Drittel haftet. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Das Protokoll dieser T... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. 8. 2003 ereignete sich im asiatischen Teil der Türkei bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Hauptstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte (= Ehegatte der Klägerin) als Lenker und Halter eines in Österreich zugelassenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW und ein vor dem Beklagtenfahrzeug fahrender türkischer Traktor samt Anhänger, jeweils unbeleuchtet, beteiligt waren. Kennzeichen, Lenker, Eigentümer, Halter und Haftpflichtv... mehr lesen...
Begründung: Am 7. 3. 2006 brachten die Antragsteller gemeinsam einen Antrag nach § 55a EheG auf Ehescheidung ihrer am 6. 8. 1992 geschlossenen Ehe ein. Gleichzeitig legten sie dem Gericht einen schriftlichen Entwurf über die Scheidungsfolgen vor. In der mündlichen Verhandlung vom 15. 3. 2006 bestätigten sie die unheilbare Zerrüttung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten und schlossen die vorbereitete Scheidungsfolgenvereinbarung als gerichtlichen ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. 4. 1998 anerkannten die Beklagten das Räumungsbegehren "mit Stichtag 28. 2. 1998" unter Aufrechterhaltung des Einwandes, daß sie schon am 31. 12. 1997 von der Klägerin eigenmächtig delogiert worden seien und daher seit damals die Wohnung nicht mehr benützt hätten (S 47). Hierauf beantragte die Klägerin die Fällung eines Anerkenntnisurteils und ... mehr lesen...
Norm: ZPO §395ZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Wird bei Verkündung des Anerkenntnisurteils die Entscheidung im Kostenpunkt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten, so wird das Urteil erst mit deren Zustellung wirksam. Entscheidungstexte 2 Ob 507/96 Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 Ob 507/96 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner sowie Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Angestellte, ***** vertreten durch Dr. M***** M*****, Rechtsanwal... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs. 2 ZPO geht hervor, daß ein im Sinne des § 416 Abs. 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs. 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergri... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs3ZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksjugendamt für den 2. Bezirk (kurz: BJA 2) wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1975 zum Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß § 198 ABGB bestellt. Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 (ON 90) einen Antrag der durch den Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen auf "Angleichung des laufenden Unterhaltsvorschusses an den Unterhaltstitel" ab und verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an das "BJA 2 - RS". Entge... mehr lesen...
Norm: ZPO §395ZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Wird bei Verkündung des Anerkenntnisurteiles die Kostenbestimmung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten, so wird das Urteil erst mit deren Zustimmung wirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 23/76 Entscheidungstext OGH 09.03.1976 3 Ob 23/76 2 Ob 507/96 Entscheidungstext OGH 08.02.1996 2 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Am Lauf der Frist des § 416 Abs 3 ZPO wird nichts geändert, wenn den Parteien eine schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird. Entscheidungstexte 2 Ob 218/71 Entscheidungstext OGH 27.01.1972 2 Ob 218/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041742 Dok... mehr lesen...
Norm: ZPO §395ZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, durch die dem Gerichte jede weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschnitten wird. Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. Bei der Beurteilung des Laufes der Rechtsmittelfrist (§ 416 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §19 Abs1 IBZPO §20 IZPO §395ZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Nicht nur die Hauptpartei, sondern auch der Nebenintervenient kann ein Anerkenntnisurteil mit Berufung anfechten. Die Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt und welche Wirkungen ein solches hat, ist materiellrechtlicher Natur und hat mit der Legitimation des Nebenintervenienten zum Ergreifen eines Rechtsmittels nichts zu tun. Der Verzicht der Parteien auf die Ausfertigung des Anerkenn... mehr lesen...
Im Scheidungsstreit der Ehegatten J. fand am 19. Oktober 1951 die Schlußverhandlung und im Anschluß die Verkundung des Urteils statt, wonach die zwischen den Ehegatten J. geschlossene Ehe aus dem Verschulden des Mannes geschieden, gleichzeitig aber über Antrag des Mannes die Mitschuld der Frau ausgesprochen wird. Nach der Verkundung des Urteils verzichteten die Parteien auf Rechtsmittel dagegen. Bevor nun das Urteil vom 19. Oktober 1951 den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuges... mehr lesen...
Auf Grund der Scheidungsklage des Paul Franz H. gegen Gisela H. wurde die Ehe der beiden geschieden; beide Parteien verzichteten nach der Verkundung des Urteils im Anschluß an die Verhandlung vom 13. März 1954 auf Rechtsmittel. Die Urteilsausfertigungen wurden den Parteienvertretern erst am 18. März 1954 zugestellt. Gisela H. stellte im Hinblick darauf, daß Paul Franz H. am 13. März 1954 gestorben ist, den Antrag auszusprechen, daß das am 13. März 1954 verkundete Urteil gemäß § 81 der... mehr lesen...
Norm: EO §7 AbZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Die Ausfertigung des Anerkenntnisurteiles, dessen Zustellung begehrt wurde, ist vom Richter vorzunehmen und nicht der Geschäftsabteilung zu überlassen; die Urteilsausfertigung bildet die Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht, die Rechtskraft und die Exekution. Entscheidungstexte 1 Ob 519/49 Entscheidungstext OGH 16.11.1949... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs3
Rechtssatz: Zu § 416 Abs 3 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 315/24 Entscheidungstext OGH 30.04.1924 1 Ob 315/24 Veröff: SZ 6/167 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0041658 Dokumentnummer JJR_19240430_OGH0002_0010OB00315_2400000_001 mehr lesen...