Norm
EO §7 AbRechtssatz
Die Ausfertigung des Anerkenntnisurteiles, dessen Zustellung begehrt wurde, ist vom Richter vorzunehmen und nicht der Geschäftsabteilung zu überlassen; die Urteilsausfertigung bildet die Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht, die Rechtskraft und die Exekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0000345Dokumentnummer
JJR_19491116_OGH0002_0010OB00519_4900000_001