RS OGH 2019/8/29 3Ob135/19b, 3Ob138/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2019
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Norm

EO §7
GOG §89d
ZPO §416 Abs3

Rechtssatz

Eine im ERV zugestellte einstweilige Verfügung ist bereits dann vollstreckbar, wenn der Gegner der gefährdeten Partei Kenntnis von der Entscheidung hat und sich diese im elektronischen Verfügungsbereich seines anwaltlichen Vertreters befindet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 135/19b
  • 3 Ob 138/20w
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 138/20w
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, wenn also der inkriminierte Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in einer bloßen Untätigkeit (nämlich der Nichtbeseitigung des dem Titel zugrunde liegenden Artikels) besteht, setzt die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung bereits vor dem Zustellzeitpunkt iSd § 89d Abs 2 GOG jedenfalls die Kenntnis der Partei selbst (und nicht nur die ihres Rechtsvertreters) vom Inhalt der (elektronisch zugestellten und abgerufenen Verfügung) voraus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132871

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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