Norm
ZPO §395Rechtssatz
Das im Prozesse abgegebene Anerkenntnis ist eine unwiderrufliche, unanfechtbare Prozesshandlung, durch die dem Gerichte jede weitere Prüfung der materiellen Rechtslage abgeschnitten wird. Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend. Bei der Beurteilung des Laufes der Rechtsmittelfrist (§ 416 Abs 3 ZPO) kommt es nur darauf an, ob ein Anerkenntnisurteil dh ein auf ein vom Gericht angenommenes prozessuales Anerkenntnis gegründetes Urteil gefällt wurde, nicht aber, ob auch die Voraussetzung für die Fällung eines solchen Urteils, nämlich ein prozessuales Anerkenntnis gegeben war (vgl 3 Ob 35/52 und 7 Ob 518/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040845Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011