Norm
ZPO §19 Abs1 IBRechtssatz
Nicht nur die Hauptpartei, sondern auch der Nebenintervenient kann ein Anerkenntnisurteil mit Berufung anfechten. Die Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt und welche Wirkungen ein solches hat, ist materiellrechtlicher Natur und hat mit der Legitimation des Nebenintervenienten zum Ergreifen eines Rechtsmittels nichts zu tun. Der Verzicht der Parteien auf die Ausfertigung des Anerkenntnisurteiles hat für die Frage der Erhebung des Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist keine Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035546Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0070OB00089_5700000_001