Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache 1. der klagenden Partei Juliana W***, Pensionistin, Floing, Haring 17, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in Weiz und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Franz W***, Installateur, Passail 28, vertreten durch Dr. Hella Ranner und Dr. Franz Kreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Johann W***, Landwirt, Weiz, Leska 6, vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Löschung (Streitwert S 510.000,--; 25 Cg 392/87), und 2. der klagenden Partei Johann W***, Landwirtschaftspächter, Weiz, Leska 6, vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Juliana W***, Pensionistin, Floing, Haring 140, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in Weiz, und des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Franz W***, Installateur, Passail 28, vertreten durch Dr. Hella Ranner und Dr. Franz Kreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterfertigung eines Übergabsvertrages (Streitwert S 988.000,--; 25 Cg 398/87), infolge außerordentlichen Rekurses des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 25. Juni 1990, GZ 5 R 155,156/90-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Nebenintervenienten wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs. 2 ZPO geht hervor, daß ein im Sinne des § 416 Abs. 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs. 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden (Fasching, Lehrbuch Rz 1777 lit. b und Rz 1474/1, 2.Absatz). Das Anerkenntnisurteil vom 9.2.1990 war deshalb zur Zeit der angefochtenen Entscheidung längst rechtskräftig, sodaß die 2. Instanz den Beschluß des Erstgerichtes vom 5.3.1990, ON 46, mit Recht mangels Beschwer zurückgewiesen hat. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs. 1 ZPO liegt daher nicht vor.
Anmerkung
E21959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB01573.9.1011.000Dokumentnummer
JJT_19901011_OGH0002_0070OB01573_9000000_000