Norm
ZPO §416 Abs3Rechtssatz
Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041757Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0070OB01573_9000000_001