Norm: ZPO §266 AIZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Die zulässigen Beweismittel sind in der ZPO taxativ aufgezählt. Eine Anfrage an Behörden und dergleichen ist daher nicht zulässig. Die Benützung einer auf Anfrage erteilten Auskunft an Stelle beantragter zulässiger Beweismittel ist ein Verstoß im Sinne des § 503 Z 2 ZPO. Entscheidungstexte 1 Ob 129/48 Entscheidungstext OGH 04.01.1950 1 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 AIIIZPO §292ZPO §320
Rechtssatz: Über die Erteilung einer schriftlichen Ermächtigung kann auch an Stelle des Urkundenbeweises Zeugenbeweis geführt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 129/48 Entscheidungstext OGH 04.01.1950 1 Ob 129/48 Veröff: SZ 23/1 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS003... mehr lesen...
A. machte als Zessionar des B. eine Darlehensforderung geltend; C. wendete ein, daß er dem B. zur Deckung der Darlehensforderung Wechsel gegeben habe, die eingelöst worden sind. Die unteren Instanzen verurteilten den Beklagten, weil sie den Nachweis nicht als erbracht ansahen, daß die Wechsel für die Klagsforderung gegeben worden seien. Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: des Obersten Gerichtshofes: Aus de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416ZPO §266 ff
Rechtssatz: Dem Beklagten, der behauptet, daß für die eingeklagte Darlehensschuld Wechsel begeben und diese bezahlt wurden, obliegt die Beweislast, daß die Wechsel zur Sicherstellung der Darlehensschuld gegeben wurden. Zahlungen sind zunächst auf Wechselschulden und erst in zweiter Reihe auf gemeinrechtliche Forderungen zu verrechnen. Entscheidungstexte 3 Ob 307... mehr lesen...