Norm
ZPO §266 AIRechtssatz
Die zulässigen Beweismittel sind in der ZPO taxativ aufgezählt. Eine Anfrage an Behörden und dergleichen ist daher nicht zulässig. Die Benützung einer auf Anfrage erteilten Auskunft an Stelle beantragter zulässiger Beweismittel ist ein Verstoß im Sinne des § 503 Z 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039876Dokumentnummer
JJR_19500104_OGH0002_0010OB00129_4800000_001