RS OGH 1949/10/19 3Ob307/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1949
beobachten
merken

Norm

ABGB §1416
ZPO §266 ff

Rechtssatz

Dem Beklagten, der behauptet, daß für die eingeklagte Darlehensschuld Wechsel begeben und diese bezahlt wurden, obliegt die Beweislast, daß die Wechsel zur Sicherstellung der Darlehensschuld gegeben wurden. Zahlungen sind zunächst auf Wechselschulden und erst in zweiter Reihe auf gemeinrechtliche Forderungen zu verrechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033551

Dokumentnummer

JJR_19491019_OGH0002_0030OB00307_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten