Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Dem Beklagten, der behauptet, daß für die eingeklagte Darlehensschuld Wechsel begeben und diese bezahlt wurden, obliegt die Beweislast, daß die Wechsel zur Sicherstellung der Darlehensschuld gegeben wurden. Zahlungen sind zunächst auf Wechselschulden und erst in zweiter Reihe auf gemeinrechtliche Forderungen zu verrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0033551Dokumentnummer
JJR_19491019_OGH0002_0030OB00307_4900000_001