Norm: ZPO §141ZPO §291
Rechtssatz: Die Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern soll, ist unanfechtbar. Insoweit geht § 291 Abs 2 ZPO dem § 141 ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt. Entscheidungstexte 6 Ob 245/07h Entscheidungstext OGH 07.11.... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist das auf § 1118 ABGB gestützte Begehren der Kläger auf Räumung eines Bestandgegenstands wegen qualifizierten Mietzinsrückstands. Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass ein Mietzinsrückstand nicht bestehe. Gegenstand des Verfahrens ist das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Begehren der Kläger auf Räumung eines Bestandgegenstands wegen qualifizierten Mietzinsrückstands. Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass ein Mietzinsrückstand ni... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 25.7.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises von €61.800,-- samt Anhang. Gegen das mangels rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung am 25.3.2003 erlassene Versäumungsurteil erhob der Beklagte fristgerecht Widerspruch mit der Behauptung, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Erstgericht beraumte daraufhin mit Beschluss vom 22.10.2003 die (vorbereitende) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für ... mehr lesen...
Norm: ZPO §180 Abs2ZPO §257 Abs2ZPO §257 Abs4ZPO §141ZPO §514
Rechtssatz: Gegen die Ablehnung der Verlängerung der in einer Anordnung nach §§ 180 Abs 2, 257 Abs 2 ZPO auf Urkundenvorlage und Namhaftmachung von Zeugen gesetzten richterlichen Frist ist ein Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 4 R 27/04d Entscheidungstext OLG Graz 12.02.2004 4 R 27/04d ... mehr lesen...
Norm: ZPO §141ZPO §528 C4
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht auf Grund der sachlichen Prüfung der Frage, ob die Erstreckung einer Tagsatzung auf unbestimmte Zeit ihrer Wirkung nach einer Unterbrechung gleichkommt, zum Ergebnis kommt, daß diese inhaltlich keine Unterbrechung des Verfahrens bedeutet und deshalb eine Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses unzulässig sei, ist für diese inhaltliche Bestätigung eine weitere Anfechtung an den OG... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte am 20.8.1991 eine Verhandlungstagsatzung für den 3.7.1992 an. Mit dem am 10.9.1991 eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger, die Verhandlungstagsatzung vom 3.7.1992 abzuberaumen und umgehend die Verhandlungstagsatzung noch im November oder Dezember 1991 anzuberaumen. Das Erstgericht wies den Antrag auf Vorverlegung der für den 3.7.1992 anberaumten Tagsatzung auf einen Termin im November oder Dezember 1991 mit der
Begründung: ab, daß für die ... mehr lesen...
Norm: ZPO §129 Abs2ZPO §130 Abs2ZPO §141
Rechtssatz: Ein Antrag auf Vorverlegung einer Tagsatzung ist zwar analog einem Antrag auf Abkürzung einer Frist zulässig; gegen die Verweigerung der Vorverlegung der Tagsatzung ist jedoch analog § 141 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Entscheidungstexte 8 Ob 513/92 Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 513/92 Veröff: E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7AußStrG §17KartG 1972 §94 Abs1ZPO §141
Rechtssatz: Auf Grund der Bestimmungen der §§ 7, 17 AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst eine abweichende Anordnung trifft (hier § 141 ZPO). ... mehr lesen...
Norm: ZPO §141ZPO §244ZPO §258
Rechtssatz: Im Gerichtshofprozeß besteht keine gesetzliche Grundlage, den Parteien nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung den Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen. Ein solcher Auftrag führt zu einer mit den Bestimmungen der §§ 244, 141 ZPO nicht in Einklang zu bringenden Erstreckung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §141ZPO §514ZPO §520
Rechtssatz: Der Partei, der eine Frist zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes erteilt wurde, kann den Beschluß, mit dem ihr Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurde, nicht mehr mit Rekurs bekämpfen, wenn sie das für den vorbereitenden Schriftsatz gedachte Vorbringen inzwischen in der Streitverhandlung mündlich erstattet hat. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §141ZPO §519 E5
Rechtssatz: Der § 519 ZPO bezieht sich nur auf berufungsgerichtliche Beendigungs - Beschlüsse; der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht einen Antrag auf Erstreckung der Berufungsverhandlung abgewiesen hat, ist daher gemäß §§ 514 Abs 1 und 141 ZPO anfechtbar. Entscheidungstexte 2 Ob 646/57 Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 646/57 Veröff: JBl 1958... mehr lesen...
Das Erstgericht sprach zunächst die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsklage 20 Cg 294/52 des Landesgerichtes für ZRS. Wien aus. Über Rekurs der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und trug dem Erstgerichte die Fortsetzung des Verfahrens auf. Das Prozeßgericht beraumte nun mit Beschluß vom 9. März 1954 die Tagsatzung zur Streitverhandlung für den 1. Juli 1954 an, erstreckte aber diese Tagsatzung vor ihrer Abhaltung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §134ZPO §141
Rechtssatz: Zulässigkeit eines Rekurses gegen Erstreckungsbeschluss auf unbestimmte Zeit. Entscheidungstexte 3 Ob 628/54 Entscheidungstext OGH 22.09.1954 3 Ob 628/54 Veröff: SZ 27/237 7 Ob 55/56 Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 55/56 1 Ob 8/94 ... mehr lesen...
Der Beklagte hat zwei Tage vor dem Ablauf der ihm in der Dauer von vier Wochen gewährten Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung um eine Verlängerung um weitere vier Wochen angesucht, da er seinem Vertreter infolge geschäftlicher Verhinderung noch nicht habe informieren können. Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Das Rekursgericht wies ihn ab. Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her. Rechtliche Beurteilung Aus der Be... mehr lesen...
Norm: ZPO §141
Rechtssatz: Unter den Voraussetzungen des § 141 ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten. Entscheidungstexte 2 Ob 118/52 Entscheidungstext OGH 13.02.1952 2 Ob 118/52 Veröff: SZ 25/41 ... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, das einen Rekurs gegen eine Verlängerung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung zurückgewiesen hatte, keine Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: des Obersten Gerichtshofes: Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EvBl. 1949, Nr. 618, vertretene Ansicht, für ... mehr lesen...
Norm: ZPO §128ZPO §141ZPO §243
Rechtssatz: Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Entscheidungstexte 2 Ob 759/50 Entscheidungstext OGH 22.11.1950 2 Ob 759/50 Veröff: SZ 23/344 2 Ob 857/53 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...