TE OGH 2004/2/12 4R27/04d

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Veröffentlicht am 12.02.2004
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Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Hofrat Dr.Schmeid als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Rothenpieler und Dr.Sommerauer als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei T***** P*****, *****, vertreten durch Dr.Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M***** T*****, *****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wegen €61.800,-- samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.Dezember2003, 20Cg165/03d-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 25.7.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Kaufpreises von €61.800,-- samt Anhang. Gegen das mangels rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung am 25.3.2003 erlassene Versäumungsurteil erhob der Beklagte fristgerecht Widerspruch mit der Behauptung, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.

Das Erstgericht beraumte daraufhin mit Beschluss vom 22.10.2003 die (vorbereitende) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 12.1.2004 an und forderte beide Parteienvertreter bei den "Folgen des "§182ZPO" binnen 4Wochen auf, 1. alle angebotenen sowie alle bezughabenden Urkunden vorzulegen und 2. alle mit der Sache vertrauten Personen zur Einvernahme namhaft zu machen. Diese Ladung samt Aufforderung wurde dem Klagevertreter am 27.10.2003 zugestellt. Mit dem am 24.11.2003 eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger, ihm diese Frist bis zum 15.12.2003 zu erstrecken, weil es ihm aus zeitlichen Gründen bisher nicht möglich gewesen sei, sämtliche Urkunden, die sich teilweise auch beim Steuerberater befänden, "zusammenzusuchen", und wegen Terminkollisionen bisher eine Besprechung mit dem Klagevertreter nicht erfolgen habe können. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Fristverlängerungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass eine Frist von vier Wochen ausreichend sei und besondere Gründe für eine weitere Erstreckung nicht vorlägen.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich gegen die im Sinne der §§257 Abs2, 180 Abs2ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung der ZVN2002, BGBlI Nr76/2002) erlassene Anordnung des Erstgerichtes vom 22.10.2003 gemäß §257 Abs4ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, ist gegen die Ablehnung der Verlängerung der in der Anordnung gesetzten richterlichen Frist ein Rekurs im Sinn des §141ZPO wohl grundsätzlich zulässig (§514ZPO; Stohanzl, ZPO15 §141 Rz1; Buchegger in Fasching/Konecny2 II/2 ZPO §141 Rz3; Gitschthaler in Rechberger2, §141 Rz4).

Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist allerdings auch, dass die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben ist und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbesteht (RIS-Justiz RS0002495; RS0041770; RS0043815 und RS0006880; 4Ob36/03b; SZ61/6; Kodek in Rechberger2, vor §461 Rz9).

Im hier zu beurteilenden Fall fehlt diese Beschwer des Klägers, weil bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels am 29.12.2003 die Entscheidung über die im Erstreckungsantrag begehrte Verlängerung der Frist bis zum 15.12.2003 nur mehr theoretische Bedeutung hatte und dem Rechtsmittelwerber aus der Ablehnung der Fristerstreckung auch kein Rechtsnachteil erwächst, weil er der Anordnung des Erstgerichtes vom 22.10.2003 schließlich mit Schriftsatz ON16 nachgekommen ist und das Erstgericht diesen Schriftsatz angenommen sowie die Aufnahme der darin angebotenen Beweise in der Tagsatzung am 12.1.2004 beschlossen hat (AS56f).

Aus diesen Gründen war der Rekurs zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung konnte mangels Kostenverzeichnis entfallen. Der ordentliche Revisionsrekurs nach §538 Abs1ZPO war mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zuzulassen.

Anmerkung

EG00037 4R27.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2004:00400R00027.04D.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OLG0639_00400R00027_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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