RS OGH 1992/2/20 8Ob513/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1992
beobachten
merken

Norm

ZPO §129 Abs2
ZPO §130 Abs2
ZPO §141

Rechtssatz

Ein Antrag auf Vorverlegung einer Tagsatzung ist zwar analog einem Antrag auf Abkürzung einer Frist zulässig; gegen die Verweigerung der Vorverlegung der Tagsatzung ist jedoch analog § 141 letzter Satz ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036623

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0080OB00513_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten