RS OGH 1963/3/26 8Ob56/63 (8Ob57/63)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1963
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Norm

ZPO §141
ZPO §514
ZPO §520

Rechtssatz

Der Partei, der eine Frist zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes erteilt wurde, kann den Beschluß, mit dem ihr Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurde, nicht mehr mit Rekurs bekämpfen, wenn sie das für den vorbereitenden Schriftsatz gedachte Vorbringen inzwischen in der Streitverhandlung mündlich erstattet hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 56/63
    Entscheidungstext OGH 26.03.1963 8 Ob 56/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036499

Dokumentnummer

JJR_19630326_OGH0002_0080OB00056_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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