Norm
ZPO §141Rechtssatz
Der Partei, der eine Frist zur Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes erteilt wurde, kann den Beschluß, mit dem ihr Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurde, nicht mehr mit Rekurs bekämpfen, wenn sie das für den vorbereitenden Schriftsatz gedachte Vorbringen inzwischen in der Streitverhandlung mündlich erstattet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036499Dokumentnummer
JJR_19630326_OGH0002_0080OB00056_6300000_002