Norm
ZPO §141Rechtssatz
Im Gerichtshofprozeß besteht keine gesetzliche Grundlage, den Parteien nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung den Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen. Ein solcher Auftrag führt zu einer mit den Bestimmungen der §§ 244, 141 ZPO nicht in Einklang zu bringenden Erstreckung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036502Dokumentnummer
JJR_19630910_OGH0002_0080OB00230_6300000_001