RS OGH 2007/11/7 6Ob245/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

ZPO §141
ZPO §291

Rechtssatz

Die Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern soll, ist unanfechtbar. Insoweit geht § 291 Abs 2 ZPO dem § 141 ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123032

Im RIS seit

07.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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