Norm
ZPO §141Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 141 ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036497Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00118_5200000_001