Norm
AußStrG §7Rechtssatz
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 7, 17 AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst eine abweichende Anordnung trifft (hier § 141 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006102Dokumentnummer
JJR_19740218_OGH0002_000OKT00009_7400000_001