TE OGH 1990/2/22 8Ob532/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lüftü Ö***, Werkmeister, Wallgasse 31/9, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf J***, Angestellter, Wasserburgergasse 2/6, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Max Villgrattner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Räumungsvergleichs infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7. November 1989, GZ 41 R 734/89-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. April 1989, GZ 42 C 627/88y-18, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Dem Vertreter des Klägers wurde das die Klage abweisende erstgerichtliche Urteil vom 28. April 1989 (ON 18) am 4. August 1989 zugestellt (AS 83). Am 25. September 1989 gab er eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zur Post, die am 26. September 1989 beim Erstgericht einlangte (ON 19).

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als verspätet zurück, weil die gemäß § 225 Abs. 1 ZPO durch die Gerichtsferien verlängerte vierwöchige Berufungsfrist im Sinne der Entscheidung SZ 57/65 bereits am 22. September 1989 abgelaufen sei. Den Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, setzte das Berufungsgericht mit einem S 15.000 übersteigenden Betrag fest.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger Rekurs mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung. Er meint, die vierwöchige Berufungsfrist habe mit Samstag dem 26. August 1989 zu laufen begonnen und sei erst mit Samstag dem 23. September 1989 abgelaufen, so daß der 25. September 1989 als der nächstfolgende Werktag, ein Montag, als letzter Tag der Frist anzusehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesen Ausführungen übersieht der Rekurswerber, daß bei einem nach Ende der Gerichtsferien (25. August 1989) einsetzenden Beginn des Laufes der vierwöchigen Berufungsfrist der 26. August 1989 als erster Tag dieser Frist bereits voll zur Verfügung stand und daher in die Frist einzurechnen ist. Demnach endete die vierwöchige Berufungsfrist hier mit Ablauf des 22. September 1989, das war ein Freitag und Werktag. Da die Berufung aber erst am Montag, dem 25. September 1989, zur Post gegeben wurde, ist sie im Sinne der auf SZ 57/65 (siehe weiters RZ 1985/5; 8 Ob 87/87 uva) gegründeten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verspätet. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E20417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00532.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0080OB00532_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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