Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Irmgard S***, Immobilienmaklerin, Klosterneuburg, Schömergasse 2, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagten Parteien 1.) Elfriede O***, Fußpflegerin, Klosterneuburg, Stadplatz 35 (8 Cg 76/87), 2.) Ernst S***, Angestellter (20 Cg 96/87), und
3.)
Stefanie S***, Private (14 Cg 198/87),
2.)
und 3.) Klosterneuburg, Dr. Weiß-Gasse 5/2/2/7, alle vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 61.200 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. November 1989, GZ 4 R 234/89-30, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13. Juli 1989, GZ 8 Cg 76/87-26, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes, mit dem dieses das auf Bezahlung einer Immobilienmaklerprovision von 61.200 S sA gerichtete Klagebegehren abwies, wurde dem Vertreter der Klägerin am 27.7.1989 zugestellt.
Das Berufungsgericht wies die am 25.9.1989 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei zurück. Da das Urteil des Erstgerichtes innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen. Der erste Tag der vierwöchigen Berufungsfrist sei der 26.8.1989 gewesen; die Frist habe am 22.9.1989, einem Freitag, geendet. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen gehe nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs. 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen sei. Wenn jedoch das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteils, in die Gerichtsferien falle und somit der Fristenlauf schon um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginne, dann ende der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindere, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen ende, was dann der Fall wäre, wenn eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen böten die Bestimmungen des § 125 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO keine Handhabe. Das das Ende der Frist auf einen Freitag gefallen sei, komme § 126 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1.2.1961 BGBl. 37 nicht zum Tragen. Die Berufung sei daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (neben der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 57/65 aus jüngerer Zeit noch 2 Ob 130/89, 6 Ob 701/89 und 5 Ob 659, 660/89 uva). Die Rekursausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das im Rekurs vorgebrachte Argument, daß § 125 Abs. 2 ZPO der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht entgegenstehe, wurde schon in der Entscheidung SZ 57/65 behandelt und als nicht stichhältig angesehen. § 225 Abs. 1 ZPO verschiebt nicht den Beginn der Rechtsmittelfrist, sondern verlängert nur die Dauer der Frist. Das Ende der Frist zur Erhebung der Berufung fiel hier daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Samstag, den 23.9.1989, sondern auf Freitag, den 22.9.1989, weshalb sich die Frist nicht gemäß § 126 Abs. 2 ZPO iVm § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1.2.1961 BGBl. 37 bis zum nächsten Werktag verlängerte. Die erst an diesem Werktag, dem 25.9.1989, zur Post gegebene Berufung wurde daher nicht in der gesetzlichen Frist erhoben und vom Berufungsgericht zu Recht gemäß § 471 Z 2 ZPO zurückgewiesen. Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E20260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00530.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_0030OB00530_9000000_000