Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav L***, Inhaber einer Schischule und eines Schiverleihs in Pertisau, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) S*** R*** KG; 2) Rosa R***, Kauffrau, beide in Kirchberg, Landstraße 12, beide vertreten durch Dr. Raimund Noichl, Rechtsanwalt in Kirchberg, wegen Widerruf, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert:
280.000,- S; Revisionsinteresse: 250.000,- S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. Mai 1989, GZ 2 R 69/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Dezember 1988, GZ 18 Cg 60/80-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist dem Beklagtenvertreter am 19. Juli 1989 zugestellt worden. Die am 25. September 1989 zur Post gegebene Revision der Beklagten ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs.2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das den Lauf der Revisionsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Berufungsurteiles an den Beklagtenvertreter, in die Gerichtsferien fällt und somit der Fristenlauf bereits um Null Uhr des ersten Tages nach dem Ende der Gerichtsferien beginnen kann - wobei der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung ohnehin nicht mitzählt -, endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des achtundzwanzigsten, der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (SZ 57/65 = RZ 1985/4 = AnwBl 1984, 351; MietSlg. 38.764 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen wie etwa 2 Ob 71/86; 2 Ob 16/87; 3 Ob 579/87; 7 Ob 684/88; 1 Ob 539/89; 2 Ob 537/89 ua). Demnach war der 28. Tag, welcher den Beklagten nach dem Beginn der Revisionsfrist mit dem ersten Tag nach dem Ende der Gerichtsferien (26. August 1989) voll zur Verfügung stand und mit dessen Ablauf daher die Revisionsfrist endete, im vorliegenden Fall der 22. September 1989 (ein Freitag); das Bundesgesetz vom 1. Februar 1961 BGBl. 37 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag war somit nicht anzuwenden, so daß die am 25. September 1989 zur Post gegebene Revision verspätet ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da der Kläger auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, ist die Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so daß Kosten hiefür nicht zuzusprechen sind.
Anmerkung
E18841European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00602.89.1107.000Dokumentnummer
JJT_19891107_OGH0002_0040OB00602_8900000_000