Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W***, Land- und Gastwirt, Bramberg, Obermühlbach Nr. 3, vertreten durch Dr. Sebastian Hagsteiner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Maria W***, Land- und Gastwirtin, Bramberg, Obermühlbach Nr. 3, vertreten durch Dr. Reinhard Steger und Dr. Josef Unger, Rechtsanwälte in St. Johann i.P., wegen Räumung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1988, GZ 21 R 415/88-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 8. Juli 1988, GZ C 62/87-15, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.634,24 (darin S 439,04 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde den Streitteilen am 30. Dezember 1988 zugestellt.
Die am 6. Februar 1989 zur Post gegebene Revision der beklagten Partei ist verspätet.
Fällt der Beginn einer Frist in die Gerichtsferien, so wird gemäß § 225 Abs 1 ZPO die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert.
Gemäß § 222 ZPO dauern die Gerichtsferien (vom 15. Juli bis 25. August und) vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner. Die Rechtsmittelfrist verlängerte sich deshalb um die Zeit vom 31. Dezember 1988 bis 6. Jänner 1989, das ist um 7 Tage, und lief dementsprechend zwar nicht am 27. Jänner 1989, aber doch am Freitag, dem 3. Februar 1989, ab. Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage gemäß § 126 Abs 1 ZPO nicht behindert. Gemäß § 126 Abs 2 ZPO ist lediglich, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (wobei diese Hemmung gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1961, BGBl. Nr. 37, auch dann eintritt, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag oder Karfreitag fällt). Der Umstand, daß der 7. und 8. Jänner 1989 auf einen Samstag und Sonntag fielen, ist daher für den Fristenlauf ohne Einfluß.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen. Es waren ihr deshalb deren Kosten gemäß den §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen.
Anmerkung
E17361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00542.89.0406.000Dokumentnummer
JJT_19890406_OGH0002_0070OB00542_8900000_000